Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
§ 183.
Für die Zustellung einer für einen Empfänger im Landzustell- oder Außenbezirk bestimmten Postsendung hat der Empfänger außer den auf der Postsendung vermerkten Gebühren den Botenlohn zu entrichten, soweit dieser nicht vom Absender bei der Aufgabe entrichtet wurde. Wenn an einen Empfänger gleichzeitig mehrere Postsendungen oder Abholscheine durch denselben Eilboten zugestellt werden, hat der Empfänger den Botenlohn nur einmal zu entrichten. Der Empfänger ist berechtigt, beim Abgabepostamt schriftlich zu verlangen, daß Eilsendungen, für die der Botenlohn nicht entrichtet ist, nicht durch Eilboten zugestellt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146074
alte Dokumentnummer
N9195722754L
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