§ 183 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

§ 183.

Für die Zustellung einer für einen Empfänger im Landzustell- oder Außenbezirk bestimmten Postsendung hat der Empfänger außer den auf der Postsendung vermerkten Gebühren den Botenlohn zu entrichten, soweit dieser nicht vom Absender bei der Aufgabe entrichtet wurde. Wenn an einen Empfänger gleichzeitig mehrere Postsendungen oder Abholscheine durch denselben Eilboten zugestellt werden, hat der Empfänger den Botenlohn nur einmal zu entrichten. Der Empfänger ist berechtigt, beim Abgabepostamt schriftlich zu verlangen, daß Eilsendungen, für die der Botenlohn nicht entrichtet ist, nicht durch Eilboten zugestellt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146074

alte Dokumentnummer

N9195722754L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)