§ 182 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Anordnung der Wahl

§ 182.

(1) Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden.

(2) Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen.

(3) Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057652

alte Dokumentnummer

N3199958106L

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