§ 182 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

XIV. Hauptstück

Übertretungen und Strafen

§ 182

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

(1) Die Genossenschaftsjagdverwalterinnen und - verwalter (§ 45) und die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (§ 74) sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich des im § 85 Abs. 2 angeführten Verbotes.

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