§ 181i StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten

§ 181i.

Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181h mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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