§ 181 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

§ 181.

Begibt sich der Untersuchungsrichter gleich nach Verübung eines Verbrechens oder Vergehens an Ort und Stelle, um den Tatbestand zu erheben, so kann er jedem, bei dem er es notwendig findet, verbieten, während desselben oder auch noch während des folgenden Tages seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Der Untersuchungsrichter kann über Personen, die diesem Befehle zuwiderhandeln, nach den Umständen des Falles eine Geldstrafe bis zu 10 000 S oder eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen.

(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 7; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 53)

Schlagworte

Ordnungsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030483

alte Dokumentnummer

N2197523836S

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