§ 181.
Begibt sich der Untersuchungsrichter gleich nach Verübung eines Verbrechens oder Vergehens an Ort und Stelle, um den Tatbestand zu erheben, so kann er jedem, bei dem er es notwendig findet, verbieten, während desselben oder auch noch während des folgenden Tages seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Der Untersuchungsrichter kann über Personen, die diesem Befehle zuwiderhandeln, nach den Umständen des Falles eine Geldstrafe bis zu 10 000 S oder eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 7; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 53)
Schlagworte
Ordnungsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030483
alte Dokumentnummer
N2197523836S
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