§ 181 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 181.

Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen, daß die angekündigte Postsendung beim nächsten allgemeinen Zustellgang zugestellt wird, soweit ihre Abgabe durch Zustellung zulässig und vorgesehen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146072

alte Dokumentnummer

N9195722752L

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