Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 181.
Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen, daß die angekündigte Postsendung beim nächsten allgemeinen Zustellgang zugestellt wird, soweit ihre Abgabe durch Zustellung zulässig und vorgesehen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146072
alte Dokumentnummer
N9195722752L
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