§ 181 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Dritter Teil

Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück

Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren Anwendungsbereich

§ 181.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.

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