Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 180b.
Eilsendungen, die nicht durch Eilboten zugestellt werden können, sind dem Empfänger anzukündigen. Soweit dies zweckmäßig und möglich ist, soll die Ankündigung mittels Telefon, Telefax usw. erfolgen. Kommt diese Form der Ankündigung nicht in Betracht, ist die Verständigung durch Eilboten zuzustellen, sofern ein solcher zur Verfügung steht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146071
alte Dokumentnummer
N9195722751L
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