§ 180b PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 180b.

Eilsendungen, die nicht durch Eilboten zugestellt werden können, sind dem Empfänger anzukündigen. Soweit dies zweckmäßig und möglich ist, soll die Ankündigung mittels Telefon, Telefax usw. erfolgen. Kommt diese Form der Ankündigung nicht in Betracht, ist die Verständigung durch Eilboten zuzustellen, sofern ein solcher zur Verfügung steht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146071

alte Dokumentnummer

N9195722751L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)