Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 180a.
Soweit dem Postamt ein Eilbote zur Verfügung steht, sind Eilsendungen auch im Außenbezirk zuzustellen. Die Zustellung von Sendungen mit Wertangabe kann jedoch aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146070
alte Dokumentnummer
N9195722750L
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