§ 180 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Strafprozeßordnung 1960 nunmehr Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

Verfahren

§ 180.

(1) Für das Verfahren nach einer bedingten Entlassung gilt § 17 dem Sinne nach.

(2) Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor dem Ausspruch, daß die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel sich der Entlassene aufhält, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören.

(3) Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (§ 177 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960) können den Entlassenen in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, daß Grund zum Widerruf der bedingten Entlassung vorhanden sei, und die Flucht des Entlassenen zu befürchten ist. Die Beschwerde gegen eine vorläufige Verwahrung hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Davon, daß eine bedingte Entlassung endgültig geworden ist, ist die Sicherheitsbehörde des Aufenthaltsortes des Entlassenen zu benachrichtigen.

Strafprozeßordnung 1960 nunmehr Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028346

alte Dokumentnummer

N2196924286S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)