1. § 177 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1960 nunmehr § 177 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 2. ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001
Verfahren
§ 180.
(1) Für das Verfahren nach einer bedingten Entlassung gilt § 17 dem Sinne nach.
(2) Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nach den §§ 53 Abs. 4 oder 54 Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist ein ärztlicher oder psychologischer Sachverständiger zu hören. Vor dem Ausspruch, daß die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel sich der Entlassene aufhält, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören.
(3) Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (§ 177 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960) können den Entlassenen in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, daß Grund zum Widerruf der bedingten Entlassung vorhanden sei, und zu befürchten ist, dass der Entlassene fliehen werde oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen unmittelbar bevorstehe. Die Beschwerde gegen eine vorläufige Verwahrung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Davon, daß eine bedingte Entlassung endgültig geworden ist, ist die Sicherheitsbehörde des Aufenthaltsortes des Entlassenen zu benachrichtigen.
1. § 177 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1960 nunmehr § 177 Abs. 2 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
2. ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40023084
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