5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes Schwellenwerte
§ 180.
(1) Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
- 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 412 000 Euro (Anm.: gemäß K, BGBl. II Nr. 415/2011, ab 1.1.2012: 400 000 €) beträgt;
- 2. bei Bauaufträgen mindestens 5 150 000 Euro (Anm.: ab 1.1.2012: 5 000 000 €) beträgt.
(2) Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens 412 000 Euro(Anm.: ab 1.1.2012: 400 000 €) beträgt.
(3) Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Abs. 2 genannten Betrag nicht erreicht.
Schlagworte
Lieferauftrag
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40116442
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