5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes Schwellenwerte
§ 180.
(1) Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
- 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 400 000 € (Anm. 1) beträgt;
- 2. bei Bauaufträgen mindestens 5 000 000 € (Anm. 2) beträgt.
(2) Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens 400 000 € (Anm. 1) beträgt.
(3) Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Abs. 2 genannten Betrag nicht erreicht.
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(Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 513/2013, ab 1.1.2014: 414 000 €
- gem äß K, BGBl. II Nr. 438/2015, ab 1.1.2016: 418 000 €
- gem äß K, BGBl. II Nr. 411/2017, ab 1.1.2018: 443 000 €
Anm. 2: ab 1.1.2014: 5 186 000 €
- ab 1.1.2016: 5 225 000 €
- ab 1.1.2018: 5 548 000 €)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40135778
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