§ 17h FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

§ 17h.

(1) Der FTE-Rat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des FTE-Rates. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des FTE-Rates sind verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in schriftlicher Form zu erteilen und an die Geschäftsführung und in Angelegenheiten des § 17c an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ratsversammlung zu richten.

(2) Der FTE-Rat hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002‑ BVergG), BGBl. I Nr. 99/2002, anzuwenden.

(3) Die Gebarung des FTE-Rates unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. Für die im Namen des FTE-Rats begründeten Rechte und Pflichten trifft den Bund keine Haftung.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40053667

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