vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17h ELGA-VO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2015

Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen

§ 17h.

(1) Die Verwendung von ELGA zu Testzwecken darf nicht mit personenbezogenen Echtdaten von Personen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 durchgeführt werden.

(2) Testsysteme sind von Produktivsystemen zu trennen. Die Haltung von Produktivsystemen zu Zwecken der Fehlerbehebung sowie zur Sicherung der Datenqualität und Betriebsstabilität ist zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2015

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40176248

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)