§ 17g FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020

§ 17g.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem FTE-Rat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen und angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dafür hat der FTE-Rat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine von der Ratsversammlung beschlossene Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Wenn an Dritte (natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Bund zuzuordnen sind) Leistungen erbracht werden, ist ein kostendeckendes Leistungsentgelt zu verrechnen.

(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020

Schlagworte

Finanzplanung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40225085

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