Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2019
Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung
§ 17g.
(1) Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken gemäß § 2 Z 3a verarbeitet werden.
(2) Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:
- 1. die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,
 - 2. das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,
 - 3. das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung (OID) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,
 - 4. das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
 - 5. die Qualität der Identifikation sowie
 - 6. den Status des Sicherheitstokens.
 
- 1. in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 nicht länger als vier Stunden und
 - 2. in allen andere Netzen nicht länger als 20 Minuten
 
gültig sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2019
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40213321
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