Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004
§ 17f.
Der FTE-Rat wird beim Abschluss von Rechtsgeschäften durch die Geschäftsführung vertreten. In Ausübung der Aufgaben nach § 17b sowie bei Verträgen mit der Geschäftsführung vertritt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40053665
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