§ 17e FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004

§ 17e.

(1) Der Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Leitung der Geschäftsstelle nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
  2. 2. Einrichtung eines kaufmännischen Rechnungswesens,
  3. 3. Erstellung einer Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel bis längstens November eines jeden Kalenderjahres,
  4. 4. Aufstellung des Jahresabschlusses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897.

(2) Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen der Ratsversammlung. In Angelegenheiten der ordentlichen Geschäftsführung wird das Weisungsrecht von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt.

(3) Die Geschäftsführung haftet in Ausübung ihrer Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004

Schlagworte

Finanzplanung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40053664

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