§ 17d VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Angestellte Vermittler

§ 17d.

(1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012894

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