Angestellte Vermittler
§ 17d.
(1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40012894
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