§ 17b Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Investitionsförderungsplan

§ 17b.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Investitionsabsichten der Heimträger zu erfassen und unter Bedachtnahme auf den Bau- und Ausstattungszustand der Heime und die bestehende Nachfrage nach Heimplätzen, Art und Umfang der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen, in einer vierjährigen Vorschau nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten darzustellen. Die Österreichische Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerschaften sind berechtigt, Vorschläge für die Gestaltung des Heimplatzangebotes zu erstellen und Stellungnahmen zum vorgesehenen Investitionsförderungsplan abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12128407

alte Dokumentnummer

N7199956896L

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