§ 17b MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Vertretung der Studierenden

§ 17b.

(1) Zur Mitgestaltung und Mitbestimmung am Akademieleben ist die Vertretung der Studierenden berufen.

(2) Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Studierenden umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 17 Abs. 1) in und beim Ausschluß (§ 17a) der Studierenden aus der Akademie.

(3) Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Akademieleitung und dem Lehrpersonal umfassen insbesondere

  1. 1. das Recht auf Anhörung,
  2. 2. das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Studierenden allgemein betreffen,
  3. 3. das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts im Rahmen des Lehrplanes,
  4. 4. das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel und
  5. 5. das Recht auf Teilnahme an Konferenzen des Lehrpersonals, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Studierenden sowie über Angelegenheiten, die ausschließlich das Lehr- und Fachpersonal betreffen.

(4) Alle Studierenden an der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

(5) Jeder Ausbildungsjahrgang hat innerhalb der ersten fünf Wochen nach Beginn des Ausbildungsjahres aus der Mitte der Studierenden eine(n) Jahrgangssprecher(in) sowie dessen (deren) Stellvertreter(in) zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem (der) Direktor(in).

(6) Die Jahrgangssprecher(innen) sowie deren Stellvertreter(innen) haben aus ihrer Mitte eine(n) Akademiesprecher(in) sowie dessen (deren) Stellvertreter(in) zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem (der) Direktor(in).

(7) Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält niemand die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kanditaten(innen) statt, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Die Funktionen gemäß Abs. 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Akademie, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.

Schlagworte

Lehrpersonal, Jahrgangssprecherin, Stellvertreterin, Direktorin, Kanditatin

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12139610

alte Dokumentnummer

N8199656262J

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