§ 17b.
(1) Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind, können die FMA als für sie zuständige Behörde wählen, sofern diese bei der Zulassung gemäß § 1 Abs. 1 Z 12c in Betracht gekommen wäre, und diese Entscheidung der FMA bis zum 31. Dezember 2005 mitteilen.
(2) Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 KMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 dürfen in Österreich bis zum 31. Dezember 2008 angeboten werden, ohne dass gemäß § 2 ein Prospekt zu erstellen ist.
(3) Bei gemäß § 2 KMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 prospektpflichtigen Angeboten, die vor dem 10. August 2005 begonnen haben und vor dem 10. November 2005 abgeschlossen wurden, genügt abweichend von § 2 KMG in der Fassung dieses Bundesgesetzes die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003 errichteten und kontrollierten Prospekts. § 8b Abs. 3 kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.
(4) § 102 Abs. 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. 532/1993, ist nicht mehr anzuwenden.
(5) § 73d Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 769/1992 ist nicht mehr anzuwenden.
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
10003020
Dokumentnummer
NOR40066340
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