Ort der Grenzkontrolle
§ 17b.
Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen an der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenzkontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen unmittelbar anwendbaren Unionsvorschriften, zugelassen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20001896
Dokumentnummer
NOR40227935
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)