§ 17b ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

§ 17b.

(1) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind folgende Stoffe:

  1. 1. Benzo(a)pyren (BaP), CAS-Nr. 50-32-8
  2. 2. Benzo(e)pyren (BeP), CAS-Nr. 192-97-2
  3. 3. Benzo(a)anthracen (BaA), CAS-Nr. 56-55-3
  4. 4. Chrysen (CHR), CAS-Nr. 218-01-9
  5. 5. Benzo(b)fluoranthen (BbFA), CAS-Nr. 205-99-2
  6. 6. Benzo(j)fluoranthen (BjFA), CAS-Nr. 205-82-3
  7. 7. Benzo(k)fluoranthen (BkFA), CAS-Nr. 207-08-9
  8. 8. Dibenzo(a,h)anthracen (DBahA), CAS Nr. 53-70-3

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen sind verboten, wenn

  1. 1. sie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder
  2. 2. ihr Gehalt an allen im Abs. 1 angeführten PAKs zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt.

(3) Das Inverkehrsetzen von nach dem 1. Jänner 2010 hergestellten Reifen und von Laufflächen für eine Runderneuerung ist verboten, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die im Abs. 2 festgelegten Grenzwerte überschreiten. Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35% Bay-Protonen – gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi – Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse – ausgegeben am 1. April 2006) – nicht überschreitet.

(4) Runderneuerte Reifen sind vom Verbot des Abs. 3 ausgenommen, wenn ihre Lauffläche keine Weichmacheröle enthält, die die in Abs. 1 festgelegten Grenzwerte überschreiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40087733

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