Entgelt für die Schleusenaufsicht
§ 17a.
(1) Der Gesellschaft steht für die Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 (Schleusenaufsicht) ein Entgelt zu, das sämtliche Kosten dieser Tätigkeit deckt. Das Entgelt ist dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zuzüglich einer gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (Kostenersatz gemäß § 39 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes).
(2) Der Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung hat monatlich bis zum 15. des Monats eine von der Gesellschaft, entsprechend den zu erwartenden Aufwendungen festzusetzende Akontozahlung zu leisten. Die Gesellschaft hat jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres eine vom Jahresabschlussprüfer der Gesellschaft geprüfte Jahresendabrechnung vorzulegen. Ein allfälliger Differenzbetrag zu den geleisteten Akontozahlungen des Vorjahres ist binnen 30 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszugleichen.
(3) Der Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung kann von der Gesellschaft im Zuge der Jahresendabrechnung eine Offenlegung der entstandenen Kosten sowie den Prüfbericht gemäß Abs. 2 verlangen
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20003901
Dokumentnummer
NOR40272796
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