§ 17a.
Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden
- 1. Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;
- 2. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;
- 3. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;
- 4. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;
- 5. Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, sofern diese nicht mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes kombiniert sind;
- 6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40094296
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)