§ 17a UFG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2008

§ 17a.

Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden

  1. 1. Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;
  2. 2. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;
  3. 3. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;
  4. 4. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;
  5. 5. Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, sofern diese nicht mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes kombiniert sind;
  6. 6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40094296

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