§ 17a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Journaldienstzulage

§ 17a.

(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;

V: BGBl. Nr. 551/1973, BGBl. Nr. 123/1975, BGBl. Nr. 306/1987;

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40047521

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