§ 17a BHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Flexibilisierungsklausel

§ 17a

(1) § 17a.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2008)

(2) Einnahmen der Organisationseinheit können nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 der Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes im Einklang mit dem Projektprogramm gemäß Abs. 9 Z 3 dienen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2008)

(4) Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen oder ist durch eine Entnahme aus der Rücklage abzudecken.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2008)

(6) Das haushaltsleitende Organ hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Art und Ausmaß der Verwendung jenes Anteils des positiven Unterschiedsbetrages festzulegen, der nicht einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt wurde. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Rücklage bereitzustellen.

(7) Beim jeweiligen haushaltsleitenden Organ ist für sämtliche Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 für die Dauer des Projektzeitraumes zuzüglich eines Finanzjahres ein Controlling-Beirat einzurichten, der am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a beratend mitzuwirken hat, insbesondere durch Ausarbeitung von Empfehlungen für den Leiter der jeweiligen Organisationseinheit:

  1. 1. Diesem Beirat haben je ein Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes, des Bundesministeriums für Finanzen und ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft anzugehören, der vom haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen und abzuberufen sowie vor Beginn seiner Tätigkeit zur Verschwiegenheit zu verpflichten ist. Die Vertreter der haushaltsleitenden Organe werden jeweils von diesen bestellt. Die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Ersatzmitglieder können ebenfalls für diesen Zeitraum bestellt werden. Diese dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben. Der Beirat kann bei seinen Beratungen den Leiter sowie einen Dienstnehmervertreter der jeweils von den Beratungen betroffenen Organisationseinheit beiziehen. Diesen kommt im Beirat kein Stimmrecht zu.
  2. 2. Vorsitzender des Beirates ist der Vertreter des jeweiligen haushaltsleitenden Organes. Die Beschlüsse werden einstimmig gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  3. 3. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des jeweiligen haushaltsleitenden Organes und des Bundesministers für Finanzen bedarf.
  4. 4. Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet
  1. a) durch Zeitablauf,
  2. b) durch Tod,
  3. c) durch Abberufung durch die bestellende Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes).

(8) Jedes haushaltsleitende Organ hat die Durchführung von Projekten gemäß Abs. 1 spätestens ein Jahr vor Ablauf des Projektszeitraumes einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Einhaltung der in Abs. 9 Z 1 und 3 festgelegten Zielsetzungen zu unterziehen und einen Bericht über deren Ergebnis dem Bundesminister für Finanzen und gleichzeitig dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe einheitliche Grundsätze zur Durchführung der Erfolgskontrolle hinsichtlich ihrer finanziellen Aspekte durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere die Einhaltung der budgetären Zielsetzungen und finanzielle Indikatoren unter Zugrundelegung einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen sind.

(9) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere folgendes zu regeln und/oder zu enthalten:

  1. 1. Bezeichnung und Abgrenzung der Organisationseinheit sowie Ziele ihrer Tätigkeit;
  2. 2. Ausmaß des Projektzeitraumes;
  3. 3. ein nach Finanzjahren gegliedertes für den Projektzeitraum geltendes mehrjähriges Projektprogramm; hiebei ist auf das jeweils geltende Budgetprogramm Bedacht zu nehmen. Dieses Projektprogramm hat insbesondere einen nach Finanzjahren gegliederten qualitativen und quantitativen Leistungskatalog und einer Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen zu beinhalten;
  4. 4. das begleitende Controlling sowie die in diesem Zusammenhang dem beim haushaltsleitenden Organ eingerichteten Controlling-Beirat obliegenden Aufgaben;
  5. 5. Art und Umfang der für die Organisationseinheit anzuwendenden Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5.

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