§ 17.
(1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 15 Z 4 sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln.
(2) In einer Meldung (§ 15 Z 3) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln.
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