Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 17.
Auf Dienstnehmer, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf ihren ehemaligen Dienstplatz (§ 1 Abs. 1) wiedereingestellt wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch in diesem Dienstverhältnis stehen, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung, wenn festgestellt wird (§ 3), daß der Dienstgeber zur Wiedereinstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet ist (§§ 4 und 5).
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008127
Dokumentnummer
NOR40003414
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