§ 17.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. ein Exemplar einer Art, die in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder C Teil 1 oder Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführt ist, entgegen diesem Bundesgesetz oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt, oder
- 2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht, oder
- 3. gegen die §§ 9, 10 oder 15 dieses Bundesgesetzes oder gegen die Bestimmungen des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 verstößt, oder
- 4. gegen eine Verordnung gemäß § 11 oder § 13 dieses Bundesgesetzes verstößt,
- und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Strafbare Handlungen nach Z 1 oder Z 2 sind mit Geldstrafe bis 200 000 S zu bestrafen, sofern ein Exemplar einer Art betroffen ist, die in den Anhängen II des Übereinkommens oder C Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführt ist, jedoch mit Geldstrafe von 50 000 S bis 500 000 S, sofern ein Exemplar einer Art betroffen ist, die in den Anhängen I des Übereinkommens oder C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführt ist.
(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1991) beträgt drei Jahre.
(5) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind nach Maßgabe des § 18 für verfallen zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010976
Dokumentnummer
NOR12139483
alte Dokumentnummer
N8199654582J
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