1. ÜR: Art. I, BGBl. Nr. 138/1952 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 17.
(1) Die bei Kreditinstituten bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bestehenden Guthaben öffentlicher Kassen (§ 21 Schillinggesetz) werden um ein Viertel gekürzt. Hiebei werden Beträge, die nicht auf volle Schillinge lauten, entsprechend abgerundet.
(2) Ein weiteres Viertel wird für Verfügungen auf ein Jahr gesperrt.
1. ÜR: Art. I, BGBl. Nr. 138/1952
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042068
alte Dokumentnummer
N3194724489L
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