§ 17 Volkszählungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1976

III. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 17.

Besteht lediglich ein Bedürfnis nach statistischen Unterlagen über die Muttersprache, so kann auch außerhalb einer Volkszählung die Vornahme einer geheimen Erhebung der Muttersprache nach dem II. Hauptstück unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 und 4 auf der Grundlage der durch eine Personenstandsaufnahme (§ 117 BAO) erhobenen Wohnbevölkerung österreichischer Staatsbürgerschaft durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates angeordnet werden. In dieser Verordnung sind der Erhebungstag, der ein Sonntag oder anderer öffentlicher Ruhetag sein muß, sowie die zur Durchführung dieser Erhebung erforderlichen näheren Vorschriften, insbesondere über die Heranziehung der Haushaltslisten als Erhebungsgrundlage und den Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Maßgabe der Erfordernisse der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit, der Verläßlichkeit des Erhebungsverfahrens und der Sicherung der Unbeeinflußbarkeit der Erklärung der zu Befragenden, zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10005225

Dokumentnummer

NOR12058544

alte Dokumentnummer

N4195014988S

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