3. Abschnitt
Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen Ein- und Durchfuhrverbote
§ 17.
Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 7 und 8 fallen oder nicht gemäß § 12 bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß § 14 vorgelegt wird, ist verboten.
Schlagworte
Einfuhrbestimmung, Einfuhrverbot, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219878
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