§ 17 Verteilungsgesetz Bulgarien

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1964

III. Bundesverteilungskommission.

§ 17.

Zur Verteilung der im § 1 Abs. 3 genannten Mittel wird die Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen in Wien errichtet. Sie entscheidet in Feststellungssenaten und in einem Verteilungssenat.

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