§ 17 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)

III. ABSCHNITT Vermischungsverbot

§ 17.

(1) Das Einbringen von

  1. 1. Verpackungen, Einweggeschirr oder -besteck in nicht dafür vorgesehene Sammlungen im Sinne dieser Verordnung oder
  2. 2. Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen verunreinigt sind, in Sammel- und Verwertungssysteme im Sinne dieser Verordnung oder
  3. 3. anderen Abfällen, die nicht Verpackungen, Einweggeschirr oder -besteck sind, in Sammel- und Verwertungssysteme im Sinne dieser Verordnung
  1. ist nicht zulässig.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Einbringen dieser Verpackungen, dieses Einweggeschirrs oder -bestecks oder anderer Abfälle in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung dann zulässig, wenn der Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems dem Einbringen ausdrücklich zustimmt (§ 15 Abs. 1).

Schlagworte

Einwegbesteck, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015986

alte Dokumentnummer

N1199658851J

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