Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)
III. ABSCHNITT Vermischungsverbot
§ 17.
- 1. Verpackungen, Einweggeschirr oder -besteck in nicht dafür vorgesehene Sammlungen im Sinne dieser Verordnung oder
- 2. Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen verunreinigt sind, in Sammel- und Verwertungssysteme im Sinne dieser Verordnung oder
- 3. anderen Abfällen, die nicht Verpackungen, Einweggeschirr oder -besteck sind, in Sammel- und Verwertungssysteme im Sinne dieser Verordnung
- ist nicht zulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Einbringen dieser Verpackungen, dieses Einweggeschirrs oder -bestecks oder anderer Abfälle in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung dann zulässig, wenn der Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems dem Einbringen ausdrücklich zustimmt (§ 15 Abs. 1).
Schlagworte
Einwegbesteck, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR12015986
alte Dokumentnummer
N1199658851J
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