§ 17 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1973

§ 17.

Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrages steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 15 und 16) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluß auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12007752

alte Dokumentnummer

N11973136510

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