§ 17 Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.1998

Begriff der kirchlichen Einrichtungen

§ 17.

Als kirchliche Institutionen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b sind die in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften mit ihren Einrichtungen zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127385

alte Dokumentnummer

N7199811829U

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