Überprüfung durch die zuständige Stelle
§ 17.
Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Artikel 8 der EMAS-V erforderlich ist, kann die zuständige Stelle alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den zuständigen Behörden verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138363
alte Dokumentnummer
N8199530500L
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