Verständigung des Gerichtes
§ 17.
Wird eine Person ohne Verlangen in eine Anstalt aufgenommen (§§ 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung sind Ausfertigungen der ärztlichen Zeugnisse (§ 10 Abs. 1) anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035195
alte Dokumentnummer
N2199011282J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)