§ 17 TSch-VeranstV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Tausch- und Erwerbsbörsen Allgemeine Mindestanforderungen

§ 17

(1) Tausch- und Erwerbsbörsen dürfen einschließlich Einbringung und Abtransport der Tiere höchstens zwölf Stunden dauern.

(2) Wurde dem Veranstalter eine Dauerbewilligung im Sinne des § 28 Abs. 1 zweiter Satz TSchG erteilt, so ist die Abhaltung von Tausch- und Erwerbsbörsen der Behörde mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Diese Anzeige hat Ort, Datum, Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung zu beinhalten. Weiters hat der Veranstalter in der Meldung bekannt zu geben, welche Tierklassen (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) auf der Tausch- und Erwerbsbörse angeboten werden und in welchem Zeitraum Tiere, die für den Tausch oder Verkauf vorgesehen sind, in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden.

(3) Die für den Tausch und Verkauf vorgesehenen Tiere dürfen erst dann in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, wenn der Veranstalter den Namen und die Adresse des Tierhalters sowie Art und Anzahl der von diesem zum Verkauf oder Tausch vorgesehenen Tiere im Börsenprotokoll gemäß § 18 Abs. 1 schriftlich festgehalten hat.

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