§ 17 TKGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 14.7.2025

4. Abschnitt

Frequenzzuteilungsgebühr

§ 17.

(1) Für den festen und den beweglichen Landfunkdienst, soweit dieser nicht unter § 18 fällt, beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß § 9 ergebenden Gebühr.

(2) Erfordert die Frequenzzuteilung gemäß Abs. 1 eine Frequenzkoordinierung mit dem Ausland, ist die doppelte Zuteilungsgebühr zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266859

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