4. Abschnitt
Frequenzzuteilungsgebühr
§ 17.
(1) Für den festen und den beweglichen Landfunkdienst, soweit dieser nicht unter § 18 fällt, beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß § 9 ergebenden Gebühr.
(2) Erfordert die Frequenzzuteilung gemäß Abs. 1 eine Frequenzkoordinierung mit dem Ausland, ist die doppelte Zuteilungsgebühr zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20012770
Dokumentnummer
NOR40266859
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