Dienstequalität
§ 17.
(1) Bereitsteller von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung bekannt zu geben.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, den Stand der Technik, die wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie darauf, dass die Informationen vergleichbar, im Umfang angemessen und aktuell sind und dem Endnutzer dienen, die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen der Veröffentlichung sowie die Dienstequalität beschreibende Parameter festsetzen. Dabei können insbesondere die in der Verordnung gemäß § 27 geregelten Parameter, Definitionen und Messverfahren herangezogen werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Übertragung von Rundfunksignalen.
(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Information überprüfen zu können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)