§ 17 TH-GewV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Betreuungspersonen

§ 17.

(1) Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.

(2) In Betrieben, die Reiten und Gespannfahren anbieten, muss ausreichend qualifiziertes Personal für den Lehrbetrieb zur Verfügung stehen. Als ausreichend qualifiziert gelten Personen, die den Qualifikationskriterien des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich (FENA) oder einer vergleichbaren ausländischen Organisation entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40060497

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