§ 17 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Abfrageberechtigte Stellen

§ 17.

Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verwendung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn

  1. 1. sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist oder
  2. 2. sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (§ 22) ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143280

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