Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademische Übersetzerprüfung
§ 17.
(1) Prüfungsfächer der Akademischen Übersetzerprüfung sind:
- a) die erste Fremdsprache in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder zur Bildungssprache;
- b) die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache.
(2) Die Akademische Übersetzerprüfung ist als Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten.
(3) Die schriftlichen Prüfungsteile sind:
- a) eine als Hausarbeit anzufertigende Übersetzung eines stilistisch anspruchsvollen Textes im Ausmaß von mindestens 30 Seiten (unter Zugrundelegung von 220 bis 250 Wörtern je Seite) aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache;
- b) eine als Hausarbeit anzufertigende Übersetzung eines stilistisch anspruchsvollen Textes im Ausmaß von mindestens 15 Seiten unter Zugrundelegung von 220 bis 250 Wörtern je Seite) aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache.
(4) Die mündlichen Prüfungsteile sind:
- a) eine Prüfung über die erste Fremdsprache, wobei auf übersetzungstechnische Probleme im Zusammenhang mit der vom Kandidaten gemäß Abs. 3 lit. a angefertigten Übersetzung Bezug zu nehmen ist;
- b) eine Prüfung über die zweite Fremdsprache, wobei auf die sprachlichen Probleme der vom Kandidaten gemäß Abs. 3 lit. b angefertigten Übersetzung Bezug zu nehmen ist.
(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 11 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009344
Dokumentnummer
NOR12119278
alte Dokumentnummer
N7197231120L
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