§ 17 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G 204, 205/03-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 26. April 2004, ausgesprochen, dass Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 48/2004).

Studienwechsel

§ 17

(1) § 17.Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

  1. 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
  2. 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
  3. 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)