4. ABSCHNITT
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 17
§ 17. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz begeht, wer seiner Auskunftspflicht gemäß §§ 8 und 16 nicht, unvollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt.
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