§ 17 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

VI. Zusammensetzung und Abstimmung der Richterkollegien

§ 17.

Bei Entscheidungen in Strafsachen darf die Zahl der Stimmführer der Richterkollegien mit Einschluß des Vorsitzenden weder größer noch kleiner sein als sie in den §§ 12 bis 16 festgesetzt ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030311

alte Dokumentnummer

N2197523664S

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